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Zweckbetriebe


Ermäßigter Steuersatz für Zweckbetriebe


Einführung

Durch das Jahressteuergesetz 2007 wurde die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für steuerbegünstigte Zweckbetriebe eingeschränkt.

Die Beschränkung betrifft die Leistungen des jeweiligen Zweckbetriebs, die selbst nicht den steuerbegünstigten Zwecken dienen. Diese Leistungen können nur noch mit dem ermäßigten Steuersatz abgerechnet werden, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dient, die in Konkurrenz zu Unternehmen erbracht werden, die dem Normalsteuersatz unterliegen. Dies ist nach Ansicht des BMF der Fall, wenn der Zweckbetrieb sich zu mehr als 50 % aus derartigen zusätzlichen Umsätzen finanziert. Hilfsumsätze gelten dabei nicht als zusätzliche Umsätze.

Neue Verwaltungsanweisung

In Ergänzung des BMF-Schreibens v. 9.2.2007 erläutert die OFD Rheinland in einer aktuellen Verfügung nun die rechnerische Ermittlung der 50 %-Grenze. Demnach bleiben folgende Einnahmen bei der Bestimmung der 50 %-Grenze außen vor:

- Zuwendungen, die als nicht steuerbare Zuschüsse zu qualifizieren sind, und

- umsatzsteuerfreie Umsätze.

Konsequenz

Zweckbetriebe, die unter § 65 AO fallen, gewährleisten nach Ansicht des BMF, dass sie nicht in einem schädlichen Umfang in Konkurrenz zu nicht begünstigten Unternehmen treten. Für diese Zweckbetriebe entfällt eine Prüfung der 50 %-Grenze. Alle übrigen Zweckbetriebe sollten anhand der vorgegebenen Kriterien überprüfen, ob sie von der Neuregelung betroffen sind. Hinsichtlich der Differenzierung zwischen Umsätzen, die selbst den steuerbegünstigten Zwecken dienen bzw. nicht dienen, sollte das aufgeführte BMF-Schreiben zurate gezogen werden.



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