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Gemeinnützigkeitsreform


Bundesrat stimmt Gemeinnützigkeitsreform zu

Einführung

Am 21.9.2007 hat der Bundesrat dem am 6.7.2007 vom Bundestag beschlossenen Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements („Hilfe für Helfer”) ohne Änderungen zugestimmt. Das Gesetz tritt nach seiner Ausfertigung rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft. Anders als der Gesetzestitel es vielleicht vermuten lässt, wird nur das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht (z. T. grundlegend) geändert. Die „Stärkung” erfolgt damit ausschließlich über die Steuergesetze; die Chance, auch mit Hilfen außerhalb des Steuerrechts, z. B. einer Überarbeitung der Regelungen zur persönlichen Haftung von ehrenamtlich Tätigen, das bürgerschaftliche Engagement zu stärken, bleibt ungenutzt. Die steuerlichen Neuerungen lassen sich in drei Blöcke aufteilen. Zum einen sind Änderungen im Spendenrecht erfolgt. Zum anderen wurde das Gemeinnützigkeitsrecht in der Abgabenordnung z. T. neu geordnet. Der dritte Teil beinhaltet steuerliche Anreize für das Ehrenamt.

Änderungen

Spendenrecht

Die Höchstgrenze für den Spendenabzug von bisher 5 bzw. 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte erhöht sich auf einheitlich 20 %. Anstelle von 2 ‰ der Lohnsumme dürfen danach 4 ‰ gespendet werden.

Spenden, die über den erhöhten Abzugssatz hinaus geleistet werden, können in die nächsten Jahre zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden. Bisher konnten sog. „Großspenden” (Spenden für bestimmte Zwecke über den Einzelbetrag von 25.565 EUR hinaus) lediglich bis zu fünf Jahre vorgetragen werden.

Allerdings fällt mit der Erhöhung der Abzugssätze und dem zeitlich unbegrenzten „Spendenvortrag” die Möglichkeit des „Spendenrücktrags” weg. Bisher konnte eine im Jahr 2007 geleistete Spende unter bestimmten weiteren Voraussetzungen (sog. „Großspenden”, d. h. Spenden für bestimmte Zwecke über den Einzelbetrag von 25.565 EUR hinaus), soweit sie sich nicht im Rahmen der Höchstsätze von 5 % bzw. 10 % auswirkte, auf das Vorjahr „zurückgetragen” werden.

Der vereinfachte Nachweis für Kleinspenden ist betragsmäßig von 100 EUR auf 200 EUR angehoben worden.

Für Zuwendungen in das Grundstockvermögen von gemeinnützigen Stiftungen erhöht sich der steuerlich als Sonderausgaben abzugsfähige Betrag von 307.000 EUR auf 1 Mio. EUR; er kann wie bisher auf maximal zehn Jahre verteilt werden. Der Betrag gilt nun auch für Zustiftungen nach dem ersten Gründungsjahr.

Der Wegfall des „besonderen” Spendenhöchstbetrags von 20.450 EUR für Spenden an Stiftungen wird durch die (rechtsformneutrale) Erhöhung der Höchstsätze kompensiert.Der Haftungssatz für unrichtig ausgestellte Zuwendungsbestätigungen und fehlverwendete Zuwendungen sinkt von 40 % auf 30 % der Zuwendungen. Bei einer gewerbesteuerlichen Auswirkung wird der zusätzliche Haftungssatz von 10 % auf 15 % erhöht.

Gemeinnützigkeit

Der Katalog der gemeinnützigen Zwecke gem. § 52 Abs. 2 AO ist um neue Zwecke erweitert worden; der Katalog ist nun aber leider eine abschließende Aufzählung der begünstigten (im engeren Sinn) gemeinnützigen Zwecke. Zwecke, die darin nicht enthalten sind, gemäß ihrer Zielsetzung aber gemeinnützigen Charakter haben, können von den Finanzbehörden für gemeinnützig erklärt werden. Hierzu wird zentral (je Bundesland) eine Finanzbehörde bestimmt. Weiterhin sind mildtätige und kirchliche Zwecke (Unterstützung einer Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts; nicht zu verwechseln mit religiös-gemeinnützigen Tätigkeiten) wie bisher (im weiteren Sinn) gemeinnützig.Die Besteuerungsgrenze für die wirtschaftlichen Betätigungen gemeinnütziger Körperschaften wird von 30.678 EUR auf 35.000 EUR Einnahmen im Jahr angehoben; ab dem Jahr 2008 wird entsprechend die Grenze des § 23a UStG (Vorsteuerpauschalierung) erhöht.

Unmittelbare steuerliche Anreize für Arbeiten im gemeinnützigen Bereich

Der Übungsleiterpauschbetrag wird von 1.848 EUR auf 2.100 EUR angehoben.

Ein allgemeiner Steuerfreibetrag für Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit im gemeinnützigen Bereich i. H. v. 500 EUR wird als § 3 Nr. 26a EStG eingeführt.

Die vorgesehene Steuerermäßigung (Reduzierung der Steuerschuld um bis zu 300 EUR) für eine unentgeltliche gemeinnützige Arbeit wurde bereits vom Bundestag nicht ins Gesetz übernommen.

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