Umsatzsteuer Herstellerrabatt
Herstellerrabatt für Pharmaunternehmen mindert die Umsatzsteuer
Einführung
Seit dem Jahr 2003 müssen Apotheken an die Krankenkassen einen Abschlag in Höhe von 6 % für abgegebene Arzneimittel abführen. Die Pharmaunternehmen sind wiederum verpflichtet, den Apotheken diesen Abschlag zu erstatten. Diese Regelung wird als Herstellerrabatt bezeichnet.
Fall
Ein pharmazeutisches Unternehmen behandelte den Herstellerrabatt als Nettorabatt. Es ermittelte daher den Rabatt aus den Nettoverkaufspreisen und führte diesen über die Apothekenabrechnungszentren an die jeweiligen Krankenkassen ab. Das Unternehmen korrigierte anschließend in Höhe des abgeführten Betrags die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer. Das Finanzamt behandelte den Rabatt hingegen als Bruttobetrag. Es kürzte daher die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer nur um den um die vermeintlich enthaltene Umsatzsteuer verminderten Rabatt.
Urteil
Das FG Baden-Württemberg folgt der Rechtsauffassung des Pharma-unternehmens. Da der Rabatt in Übereinstimmung mit der Regelung des SGB aus dem Nettobetrag der Lieferungen errechnet wird, kann er nach Ansicht des FG auch nur die Netto-Entgelte des Pharmaunternehmens mindern.
Konsequenz
Das Urteil betrifft nicht nur Pharmaunternehmen, sondern auch die Apotheken. Für die Pharmaunternehmen ergibt sich zunächst der Vorteil, dass der ungeminderte Rabatt die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer mindert. Die beteiligten Apotheken müssen korrespondierend den in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug korrigieren. Hierbei ist der Rabatt dann ebenfalls als Nettogröße zu behandeln.
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