Korrektur des Vorsteuerabzugs
Neue Verwaltungsanweisung zur Korrektur des Vorsteuerabzuges
Einführung
Im Zeitpunkt des Leistungsbezugs ist auf Basis der beabsichtigen Verwendung über die Höhe des Vorsteuerabzugs zu entscheiden. Weicht die spätere Verwendung hiervon ab, erfolgt unter bestimmten Voraussetzungen eine Korrektur der Vorsteuer über § 15a UStG. Unter die Korrekturvorschrift fallen auch sonstige Leistungen, die an einem Wirtschaftsgut ausgeführt werden (z. B. Malerarbeiten an einem Gebäude) und Gegenstände, die nachträglich in ein Wirtschaftsgut eingehen (z. B. Einbau eines Autoradios in ein Kfz; § 15 Abs. 3 UStG).
Neue Verwaltungsanweisung
In einem aktuellen Schreiben bezieht das BMF u. a. Stellung zu der ab dem 1.1.2007 gültigen Neufassung des § 15 Abs. 3 UStG. Demnach sind mehrere im Rahmen einer Maßnahme an einem Wirtschaftgut bezogene Leistungen zu einem Berichtigungsobjekt zusammen zu fassen, wenn die Leistungen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten dem Erhalt oder der Verbesserung des Wirtschaftsguts dienen. Das BMF unterstellt dies für Leistungen an einem beweglichen Wirtschaftsgut, die innerhalb von 3 Kalendermonaten bezogen werden. Bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern beträgt der Zeitraum 6 Kalendermonate. Möchte das Unternehmen von den genannten Zeiträumen abweichen, verlangt das BMF einen Nachweis. Die Zusammenfassung erfolgt auch, wenn die Leistungen von unterschiedlichen Unternehmen bezogen werden. Leistungen, die im Zeitpunkt des Leistungsbezugs verbraucht sind, werden nicht einbezogen. Der Korrekturzeitraum von 5 Jahren bei beweglichen und 10 Jahren bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem das Wirtschaftsgut nach Durchführung der Maßnahme erstmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird.
Konsequenz
Für Unternehmen wird sich zukünftig die Frage stellen, ob es sinnvoll ist, die vom BMF vorgegebenen Zeiträume zu akzeptieren oder nachzuweisen, dass die Leistungen über einen längeren oder kürzeren Zeitraum zusammen zu fassen sind. Für einen längeren Zeitraum spricht grundsätzlich die Verwaltungsvereinfachung, indem die Anzahl der zu überwachenden Korrekturzeiträume minimiert wird (z. B. bei Gebäuden). Wenn alleine aufgrund der Zusammenfassung der Leistungen, die Bagatellgrenzen des § 44 UStDV überschritten werden, sollte eine Verkürzung des Zeitraums angestrebt werden, soweit eine Vorsteuerkorrektur zulasten des Unternehmens erwartet wird (und umgekehrt).
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