Verwendungsabsicht
Nachweis der Verwendungsabsicht bei Immobilien
Kernproblem
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass im Zeitpunkt des Bezugs der Leistung die Absicht besteht, die empfangene Leistung für Zwecke zu verwenden, die den Vorsteuerabzug zulassen. Die Entscheidung über den Vorsteuerabzug ist daher im Zeitpunkt des Leistungsbezugs zu treffen und nicht erst bei erstmaliger Verwendung. Insbesondere bei der Errichtung von Gebäuden weicht die beabsichtigte Nutzung häufig von der späteren tatsächlichen Nutzung ab. In diesen Fällen ergeben sich regelmäßig Rechtsstreitigkeiten mit der Finanzverwaltung, die die vom Steuerpflichtigen vorgebrachte Absicht nicht akzeptiert. Gleiches gilt für die Fälle, in denen die geplante Investition gänzlich unterbleibt.
Sachverhalt
In dem entschiedenen Fall war die Errichtung einer Wohn- bzw. Gewerbeanlage geplant. Aus dem ursprünglichen Bauantrag ergab sich eine gewerbliche Nutzung in Höhe von ca. 10 %, die zum Vorsteuerabzug berechtigte. Entsprechend wurde eine Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 1996 eingereicht, in der 10 % der angefallenen Vorsteuer geltend gemacht wurden. Der Bauantrag wurde später zurückgenommen und durch einen Antrag ersetzt, der nur die Errichtung von Wohnimmobilien zum Gegenstand hatte und vom Bauamt abgelehnt wurde. Das noch zu errichtende Objekt wurde zum Verkauf angeboten. In Schreiben an den Architekten bzw. an die Vermittler des Objekts wurde auf die Absicht hingewiesen, das Objekt unter Option zur Umsatzsteuer vermieten bzw. verkaufen zu wollen. Den Verkaufsunterlagen war dies nicht zu entnehmen. Zwischenzeitlich wurde das Grundstück in vollem Umfang als Lager steuerpflichtig vermietet. Den Antrag auf nachträgliche Anerkennung des vollen Vorsteuerabzugs mit der Begründung, dass eine für den Vorsteuerabzug unschädliche Verwendung beabsichtigt gewesen wäre, lehnte das Finanzamt ab.
Entscheidung
Das Finanzgericht Nürnberg gesteht nur den ursprünglichen Vorsteuerabzug in Höhe von 10 % zu. Als maßgebliche Indizien sieht es dabei den ersten Bauantrag und insbesondere die ursprünglich eingereichte Umsatzsteuererklärung an. Die Absichtserklärungen gegenüber dem Architekten und Maklern waren ohne Bedeutung, da diese in den Verkaufsunterlagen keine Berücksichtigung gefunden hatten. Ebenso kann aus der späteren Ablehnung der reinen Wohnbebauung durch die Baubehörde nicht der Rückschluss gezogen werden, dass nicht die Absicht bestanden hätte, Wohnungen zu vermieten.
Konsequenz
Das Urteil verdeutlicht, dass ein Vorsteuerabzug nur dann möglich ist, wenn die vorgebrachte Absicht sich über die Planungsunterlagen und den gegenüber der Finanzverwaltung abgegebenen Erklärungen dokumentieren lässt. Alleinige Absichtsäußerungen reichen nicht aus. Gerade bei mehrjährigen Bauvorhaben ist daher dringend anzuraten, einen steuerlichen Berater schon in der Planungsphase heranzuziehen und nicht erst nach Fertigstellung des Objekts.
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