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Gemischte Schenkung


Grunderwerbssteuer - gemischte Schenkung von Gesellschaftsanteilen


Einführung

Personengesellschaften gelten bei der Grunderwerbsteuer als selbstständige Rechtsträger. Die Übertragung von Grundstücken zwischen Gesellschaft und Gesellschafter unterliegt der Grunderwerbsteuer. Aber auch die Übertragung von Gesellschaftsanteilen als solche kann unter bestimmten Voraussetzungen Grunderwerbsteuer auslösen. In der Praxis werden diese Sachverhalte bei Gestaltungen nicht ausreichend beachtet und sind häufig Gegenstand von Verfahren vor den Finanzgerichten.

Entscheidung

Der BFH hatte sich mit dem Fall auseinanderzusetzen, dass zwei Brüder zu gleichen Teilen an einer vermögensverwaltenden GbR beteiligt waren, zu deren Gesellschaftsvermögen Grundstücke gehörten. Mit notariell beurkundetem Vertrag wurde die Auflösung der GbR vereinbart; ein Bruder übertrug dabei seine Beteiligung an der GbR auf den anderen, der sich im Gegenzug zu Ausgleichszahlungen an Dritte verpflichtete. Unstrittig stellte der Vorgang eine gemischte Schenkung dar, da die Ausgleichzahlungen nicht dem Verkehrswert des Grundstücks entsprachen.

Durch die Auflösung der GbR geht das Grundstück aus dem Gesamthandsvermögen in das Alleineigentum des einen Gesellschafters über. Der Vorgang ist steuerbar (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG). In der Höhe der Beteiligung des A an der GbR (50 %) ist der Vorgang nach § 6 Abs. 2 GrEStG befreit. Nach Ansicht des BFH ergibt sich auf Grund der gemischten Schenkung eine weitere Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG (Befreiung von Schenkungen i. S. d. Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes).

Konsequenz

Der BFH wendet damit die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG nicht nur auf alleinige Schenkungen von Grundstücken an, sondern auch dann, wenn Gegenstand der Schenkung ein Personengesellschaftsanteil ist. Vorbehaltlich weiterer Befreiungsvorschriften entsteht die Grunderwerbsteuer damit nur für den entgeltlichen Teil der Übertragung


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