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Publikumsgesellschaft


Nachschusspflicht bei Publikumsgesellschaft


Einführung

Erneut hat der BGH entschieden, dass nachträgliche Beitragspflichten („Nachschüsse”) auch in einer Publikumspersonengesellschaft einer gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung im Voraus bedürfen, wodurch die Pflichten der Höhe nach bestimmt oder zumindest bestimmbar seien.

Entscheidung

Die Parteien stritten darum, ob die Gesellschafterin eines geschlossenen Immobilienfonds zur Zahlung eines als Nachschuss bezeichneten Geldbetrages verpflichtet war.

Zweck der klagenden, 1990 gegründeten BGB-Gesellschaft ist die Bebauung bestimmter Grundstücke mit Wohnanlagen und diese im Anschluss zu verwalten und zu vermieten. Im Gesellschaftsvertrag sind u. a. das Investitionsvolumen sowie eine Regelung „Haftung/Nachschüsse” aufgenommen, in der es heißt: „Soweit bei der laufenden Bewirtschaftung der Grundstücke Unterdeckungen auftreten, ist der jeweilige Gesellschafter verpflichtet, … die seinem Anteil am Gesellschaftsvermögen entsprechenden Zahlungen zu erbringen.” Hierauf berief sich die Klägerin und forderte von der Beklagten die Zahlung eines Vorschusses auf den erwarteten Nachschuss in Höhe von 2,6 % ihrer Gesellschaftsbeteiligung (= 1.329,26 EUR). In den Jahren 1999 bis 2003 hatte die Beklagte bereits Nachschussforderungen von insgesamt 5.777,59 EUR gezahlt. Für das Jahr 2004 verweigerte sie jedoch die Zahlung weiterer Beträge.

Der BGH entschied, dass die Revision der Beklagten gegen die stattgebende Entscheidung des Berufungsgerichts begründet ist und stellte das die Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts wieder her.

Nach Auffassung des BGH war die Beklagte nicht zu Nachschusszahlungen verpflichtet. Die Vorinstanz hatte unzutreffend angenommen, eine Verpflichtung der Gesellschafter, Nachschüsse zu leisten, ergebe sich unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag. Bei dessen Auslegung sei die Grundentscheidung der Regelung in § 707 BGB zu beachten. Zu einen müssen zusätzliche Beitragspflichten aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig hervorgehen und zum anderen in jedenfalls objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet sein. Beides sei hier nicht der Fall. Vielmehr ergebe sich aus dem Gesellschaftsvertrag, dass eine Nachschussverpflichtung einen Beschluss erfordert, dem alle Gesellschafter zustimmen müssen. Außerdem sei die Beklagte ebenso wenig aus gesellschaftsrechtlicher Treuepflicht verpflichtet, den geforderten Nachschuss zu zahlen. Es seien keine besonderen Umstände ersichtlich, nach denen die Beklagte Eingriffe in ihre Mitgliedschaft hätte hinnehmen müssen.

Konsequenz

Abweichend von § 707 BGB kann der Gesellschaftsvertrag grundsätzlich bestimmen, dass die Gesellschafter über die eigentliche Einlageschuld hinaus weiter gehende Beitragspflichten zu erfüllen haben. Das bedarf aber klar und eindeutig formulierter gesellschaftsvertraglicher Regelungen, damit jeder einer Personengesellschaft Beitretende im Voraus ersehen kann, welche Beitragspflichten er übernimmt. Dementsprechend hängt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch die Zulässigkeit nachträglicher, durch Mehrheitsbeschluss begründeter Beitragspflichten davon ab, dass im Gesellschaftsvertrag eine Obergrenze für Beitragserhöhungen festgelegt oder das Erhöhungsrisiko sonst in entsprechender Weise eingegrenzt wird. Für Publikumsgesellschaften gilt nichts anderes.


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