Grundsteuer
Neues zum Erlass der Grundsteuer
Einführung
Die Grundsteuer für bebaute Grundstücke wird zu einem Teil erlassen, wenn der normale Rohertrag um mehr als 20 % gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung nicht zu vertreten hat. Der Erlass der Grundsteuer beträgt 4/5 des Prozentsatzes der Minderung.
Rechtslage
Das Bundesverwaltungsgericht und ihm folgend die Finanzverwaltung lassen einen Grundsteuererlass nur bei atypischen und vorübergehenden Ertragsminderungen zu. Der BFH hält die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für überholt und möchte auch bei strukturell bedingten Ertragsminderungen, die nicht nur vorübergehender Natur sind, einen Grundsteuererlass gewähren. Das BMF wurde aufgefordert, dem Verfahren beizutreten.
Neuer Beschluss
Der BFH hat nunmehr dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt.
Konsequenz
Liegt eine strukturell bedingte Ertragsminderung vor, so ist ein Erlassantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März zu stellen. Im Falle der Ablehnung des Antrages sind die Verfahren unter Berufung auf die Vorlage des BFH an den Gemeinsamen Senat offen zu halten.
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