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Grunderwerbsteuer


Grunderwerbssteuer: Steuersatzfalle !


Einführung

Beim Kauf einer Immobilie oder eines Grundstücks fällt im Regelfall Grunderwerbsteuer an. Besteuert werden Erwerbsvorgänge an inländischen Grundstücken sowie andere Rechtsgeschäfte, die einen Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründen (z. B. Erbbaurechte).

Steuersatz bis 1.9.2006

Die Grunderwerbsteuer beträgt seit 1.1.1997 bundeseinheitlich 3,5 % der Besteuerungsgrundlage. Die Steuer wird innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids fällig. Veräußerer und Erwerber schulden im Regelfall die Steuer als Gesamtschuldner.

Steuersatz seit 1.9.2006

Mit dem bundeseinheitlichen Steuersatz ist es nun vorbei. Durch die im Zuge der Föderalismusreform durchgeführte Grundgesetzänderung vom 28.8.2006 dürfen die Bundesländer seit 1.9.2006 den Grunderwerbsteuersatz selbst bestimmen. Von diesem neuen Recht hat das Bundesland Berlin zum 1.1.2007 bereits Gebrauch gemacht und den Grunderwerbsteuersatz auf 4,5 % erhöht.

Konsequenz

Aufgrund der bislang fehlenden Anpassung des bundeseinheitlichen Grunderwerbsteuergesetzes (Stand: 14.3.2007) muss vor Vertragsabschluss beim Kauf einer Immobilie oder eines Grundstücks im Inland oder eines grundstücksähnlichen Rechts genau recherchiert werden, welcher Grunderwerbsteuersatz im jeweiligen Bundesland gültig ist.

Praxishinweis

Der Notar sollte anlässlich der Anfertigung des Kaufvertrags den Grunderwerbsteuersatz des jeweiligen Bundeslandes recherchieren. Käufer sollten z. B. noch intensiver als bisher darauf achten, Zubehör oder Inventar eines Gebäudes, z. B. Wohnungsinventar, gewerbliches Inventar, Waren, Maschinen, Einbauküchen usw., aus dem Kaufpreis herauszurechnen und separat im Kaufvertrag auszuweisen, denn dann fällt darauf keine Grunderwerbsteuer an.


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