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Golfplatzbau


Kein Vorsteuerabzug für Golfplatzbau


Kernproblem

Mitgliedsbeiträge sind grundsätzlich nicht steuerbar. Als Konsequenz hieraus sind Vereine insoweit auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshof können Mitgliedsbeiträge jedoch umsatzsteuerbar sein. Fraglich ist dann jedoch, ob nicht auch der Vorsteuerabzug zu gewähren ist.

Sachverhalt

Ein als gemeinnützig anerkannter Golfclub hat eine Golfanlage errichtet. Aus dem Bau begehrte er in 2001 Vorsteuern in Höhe von 300.000 DM. Seine Mitgliedsbeiträge sowie Unterrichtsvergütungen erklärte er konsequenterweise als umsatzsteuerpflichtige Umsätze. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug. Mangels Steuerbarkeit der Mitgliedsbeiträge und wegen der Steuerfreiheit der Einnahmen aus dem Golfunterricht komme ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht.

Entscheidung

Das FG Rheinland-Pfalz folgte im Ergebnis der Auffassung des Finanzamtes. Zwar sind die Mitgliedsbeiträge als Entgelt für die Überlassung des Golfplatzes zur Ausübung des Golfsportes umsatzsteuerbar; dies entspricht der Rechtsprechung des EuGH. Die deutsche Befreiungsnorm für sportliche Veranstaltungen ist aber richtlinienkonform so auszulegen, dass hierunter auch die Überlassung von Sportstätten fällt. Umsatzsteuerbare, aber umsatzsteuerfreie Mitgliedsbeiträge verhindern dann aber den beantragten Vorsteuerabzug.

Konsequenz

Ob sich der BFH dem obigen Urteilstenor anschließt, bleibt abzuwarten. Revision ist jedenfalls bereits eingelegt worden. Der Ausgang dieses Verfahrens ist insofern interessant, als das FG entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BFH argumentiert.


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