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Erbbauzinsen


Erbbauzinsen sind Mieteinnahmen


Kernproblem

Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zählt das Einkommensteuergesetz auch Einkünfte aus Rechten i. S. d. bürgerlichen Rechts, wie z. B. Einkünfte aus dem Erbbaurecht.

Rechtslage

Im Jahr 1995 hatte das BVerfG über die bewertungsrechtliche Beurteilung des Erbbaurechts für Zwecke der Erbschaftsteuer entschieden. Daraufhin hatte ein betroffener Steuerpflichtiger geklagt, um den vom Einkommensteuergesetz geforderten Ansatz der Erbbauzinsen als Mieteinnahmen zu verhindern.

Entscheidung

In seiner kürzlich ergangenen Entscheidung hält der BFH an seiner Rechtsprechung fest, dass Erbbauzinsen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind. Die Erwägungen des BVerfG, die das Bewertungsrecht betreffen, stehen dem nach Auffassung des BFH nicht entgegen; der Erbbauzins würde, indem er bewertungsrechtlich mit seinem Kapitalwert als sonstiges Vermögen angesetzt und zugleich einkommensteuerrechtlich als Mieteinnahmen erfasst wird, auch nicht systemwidrig doppelt steuerlich belastet.

Konsequenz

Grund und Boden einschließlich der zu errichtenden Gebäude fallen nach Ablauf der vereinbarten Dauer des Erbbaurechts an den Eigentümer des Bodens zurück. Der Erbbauzins ist also ein Entgelt für die Einräumung eines zeitlich begrenzten dinglichen Nutzungsrechts am Grund und Boden; der Grundeigentümer überlässt das Grundstück einem anderen gegen Entgelt auf Zeit zur Nutzung, nämlich zum Errichten eines Bauwerks. Es handelt sich folglich um ein befristetes Nutzungsverhältnis, das während der Laufzeit des Erbbaurechts auf den fortdauernden Austausch von Leistungen gerichtet ist. Daher sind die Erbbauzinsen als Mieteinnahmen zu erfassen und zu versteuern.


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