Altlastensanierung
Verpflichtung zur Altlastensanierung und Grunderwerbsteuer
Kernproblem
Ruhen Altlasten auf einer Immobilie, so mindert dies den Verkehrswert. Ein Käufer, dem diese Altlasten bekannt sind, wird die zukünftigen Kosten der Sanierung bei der Bemessung des Kaufpreises mindernd berücksichtigen. Fraglich war bisher, ob die Übernahme der Sanierungsverpflichtung durch den Erwerber die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer erhöht.
Entscheidung
Dem Finanzgericht Münster zur Folge sind die Kosten der Altlastensanierung in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen, sofern der Käufer eine hinreichend konkretisierte Verpflichtung des Verkäufers zur Altlastensanierung durch ausdrückliche vertragliche Vereinbarung übernimmt. Nach Auffassung des Gerichts ist die Verpflichtung insbesondere dann hinreichend konkretisiert, wenn der Veräußerer von der Ordnungsbehörde bereits in Anspruch genommen wurde.
Konsequenz
Das Urteil steht in Übereinstimmung mit den Verlautbarungen der Finanzverwaltung. Es ist jedoch zu beachten, dass die Erfassung der Kosten der Altlastensanierung im Rahmen der Ermittlung der Grunderwerbsteuer nur unter den genannten Bedingungen eintritt. Ist die Verpflichtung des Veräußerers noch nicht konkretisiert, sind die Sanierungskosten nicht zu berücksichtigen, auch dann nicht, wenn die Vertragsparteien davon ausgehen, dass ein auf Grund existierender Altlasten wertgemindertes Grundstück übertragen wird.
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