Grundstücksgemeinschaften
Vorsteuerabzug für Grundstücksgemeinschaften
Einführung
Der Vorsteuerabzug setzt u. a. voraus, dass ein Unternehmer Leistungen für sein Unternehmen bezieht und er hierüber eine ordnungsgemäße Rechnung besitzt. Gerade unternehmerisch tätigen Grundstücksgemeinschaften bereiten diese einfachen Grundregeln oft Probleme. Typisch hierfür ist der folgende Fall.
Fall
Eine aus den Eheleuten A und B bestehende Grundstücksgemeinschaft investierte in ein im Eigentum der Grundstücksgemeinschaft stehendes Gebäude. A beauftragte die Bauleistungen und die Rechnungen wurden auf A ausgestellt. Die Grundstücksgemeinschaft vermietete das Objekt umsatzsteuerpflichtig und machte den Vorsteuerabzug aus den Investitionen geltend; das Finanzamt versagte diesen.
Neues Urteil
Das FG kommt zu dem Ergebnis, dass, unter den besonderen Umständen dieses Falles, der Vorsteuerabzug zu gewähren ist. Als besondere Umstände wertete das FG:
Konsequenz
Erstens, die Vollmacht des A, für die Grundstücksgemeinschaft Verträge abzuschließen (auch wenn dies für die Vertragspartner nicht erkennbar war), zweitens, dass die Baumaßnahmen eindeutig dem Grundstück der Grundstücks- gemeinschaft zuzuordnen waren, drittens, dass keine Gefahr bestand, dass A und B mangels persönlicher Unternehmereigenschaft den Vorsteuerabzug missbräuchlich mehrfach geltend machen könnten.
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