Grundstückserwerber Eheleute
Anzahl der Erwerbe bei Kauf eines Grundstücks von Ehegatten
Einführung
§ 3 Nr. 1 GrEStG sieht für Bagatellfälle eine Steuerbefreiung vor. Demnach sind Erwerbe von Grundstücken steuerbefreit, wenn der für die GrESt maßgebliche Wert 2.500 EUR nicht übersteigt. Bei dem Betrag handelt es sich um eine Freigrenze, d. h. mit Überschreiten der Grenze entfällt die Befreiung.
Kernfrage
Sind mehrere Eigentümer an einem Grundstück beteiligt, stellt sich die Frage, ob es sich um einen Erwerb oder mehrere Erwerbe handelt. Denn durch Aufteilung der Veräußerung in eine Vielzahl von Erwerben kann im Einzelfall die Steuerbefreiung greifen. Die Finanzverwaltung vertritt hierbei die umstrittene Auffassung, dass nur dann mehrere Erwerbsgeschäfte vorliegen, wenn das Grundstück ausdrücklich durch jeweils gesonderte Rechtsgeschäfte übertragen wird. Fehlt es hieran, so soll die Zahl der Erwerbe der Anzahl der Erwerber entsprechen.
Beispiel:
Die Ehegatten A und B sind je zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstücks (Wert 5.000 EUR, Zugewinngemeinschaft). Dies verkaufen sie an C.Nach der Verwaltungsauffassung handelt es sich um 2 Erwerbsvorgänge über je 2.500 EUR, wenn die Übertragung durch getrennte Rechtsgeschäfte erfolgt. Ohne getrennte Übertragung soll es sich um einen Erwerbsvorgang in Höhe von 5.000 EUR handeln. Nur im erstgenannten Fall würde dann die Bagatellgrenze greifen.
Neues Urteil
Nach Ansicht des FG Nürnberg liegen bei der Veräußerung eines Grundstücks an einen Erwerber durch Ehegatten, die je zu 50 % Miteigentümer des Grundstücks sind und im Güterstand der Zugewinngemeinschaft stehen, 2 Erwerbsvorgänge vor. Die Vertragsgestaltung ist insoweit ohne Bedeutung. Nur für den Fall, dass das Grundstück dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft zugehört, ist von einem Erwerb auszugehen.
Konsequenz
Das FG stellt sich unter Berufung auf Urteile des BFH gegen die Verwaltungsauffassung. Auch wenn das Urteil sachgerecht ist, sollte sich die Vertragsgestaltung bei Grundstücksübertragungen weiterhin an den Vorgaben der Finanzverwaltung ausrichten, da die weitere Rechtsentwicklung offen ist.
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