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Grundstücksübertragung


Personengesellschaft: Grundstücksübertragung auf Gesamthänder und dessen Ehefrau


Einführung


Bei Grundstücksübertragungen zwischen Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern wird die Grunderwerbsteuer (GrESt) insoweit nicht erhoben, als der Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt ist. Daneben gibt es Steuerbefreiungen für bestimmte Übertragungen zwischen Angehörigen. Besonders kompliziert wird es, wenn diese (Befreiungs-) Tatbestände zusammentreffen.


Fall


A, B und C waren zu je 1/3 Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Das Gesellschaftsvermögen bestand aus einem Grundstück. Im Jahr 2003 übertrug die GbR das Grundstück je hälftig auf A und dessen Ehefrau (EF) und löste sich auf. Die Eheleute zahlten B und C je 60.000 DM und übernahmen Verbindlichkeiten in Höhe von 90.000 DM. Das Finanzamt errechnete als Gegenleistung für das Grundstück 270.000 DM. Hierbei wurde zusätzlich zu den genannten Beträgen, der Verzicht des A auf sein Auseinandersetzungsguthaben (60.000 DM) berücksichtigt. Auf A und EF entfielen hiervon jeweils 135.000 DM. 1/3 dieses Betrages (45.000 DM) behandelte das Finanzamt als steuerfrei. Während die Festsetzung gegenüber EF bestandskräftig wurde, beantragte A, als Steuerbefreiung 1/3 der gesamten Gegenleistung (90.000 DM), statt der hälftigen, zu berücksichtigen. Seine Argumentation beruhte auf dem Umstand, dass er wertmäßig schon zu 1/3 an der Gesellschaft beteiligt gewesen sei und somit nur 1/6 hinzu erworben habe.


Neues Urteil


Der BFH schließt sich der Rechtsauffassung des A an. Demnach wird von A nur GrESt für den hinzu erworbenen Anteil erhoben (1/6 = 45.000 DM). Dabei ist der Mehrerwerb auf das gesamte Grundstück zu beziehen und nicht auf den hälftigen Teil, den A letztendlich erhält. Die Befreiung für EF wurde dem BFH zur Folge zu Unrecht gewährt. Ihr steht kein begünstigter Erwerb vom Ehegatten zu, da die ursprüngliche vermögensmäßige Beteiligung des A am Grundstück in seinem Miteigentumsanteil fortbesteht. Dem Erwerb des A ist als gesellschaftsrechtlichem Vorgang der Grundstückswert als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen, dem Erwerb der EF hingegen die Gegenleistung.


Konsequenz


Im Gegensatz zu anderen Fallkonstellationen sieht der BFH in diesem Fall keinen Spielraum für die Berücksichtigung der Befreiung für Ehegattenerwerbe. Dies hatte im vorliegenden Fall, aufgrund der Bestandskraft der Veranlagung von A, allerdings keine Konsequenz. A wurde hiervon unabhängig die erstrittene Steuerbefreiung gewährt. Die Eheleute zahlten damit im Endeffekt weniger GrESt, als Sie bei korrekter Veranlagung im Sinne des BFH hätten zahlen müssen.





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